Seite 4 b. Zum anderen sind seiner Meinung nach die vom Beschwerdeführer beschriebenen Handicapierungen „mit den im Lebenslauf genannten Aktivitäten in der Wichtung des Schweregrads nicht unbedingt in Deckung zu bringen“. Die im Gutachten 2008 festgestellte Arbeitsunfähigkeit sei „durch die Lebenspraxis relativiert“ worden, da über die Jahre 2008 - 2013 „keine rentenrelevante Handicapierung mit einer gravierenden Leistungs- oder Lohneinbusse ersichtlich“ sei. Zur ersten Aussage: Keine veränderte medizinische Situation