2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2014 heisst es: „Gemäss unseren medizinischen Abklärungen bestehen bei Ihnen keine gesundheitlichen Einschränkungen die eine volle Arbeitsaufnahme verhindern“ (IV-act. 26). Diese Einschätzung erfolgte namentlich gestützt auf folgende Unterlagen: - Gesamtes Dossier, welches von der früher zuständigen Sozialversicherungsanstalt St. Gallen zur Verfügung gestellt worden war. Dieses Dossier endet mit der Verfügung vom 14. Juli 2008, wo die rentenausschliessende Eingliederung des Beschwerdeführers festgehalten ist (IV-act.