D. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 5. November 2014 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 (act. 6) verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit der am 23. März 2015 auf erste Aufforderung hin form- und fristgerecht nachgereichten Replik (act. 12) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und präzisierte sein Rechtsbegehren, wonach er die Zusprechung einer IV-Rente von 100%, mindestens 75%, verlangt. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.