{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-14-30_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2015/OG-20150819-O3V-14-30-20150819.pdf", "Checksum": "49b85a44182380a15c0b7aedbf956e3a"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O3V-14-30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-14-30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 19. August 2015   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer    \nVerfahren Nr. O3V 14 30    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___   \n Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,  Neue Steig 15, \nPostfach, 9102 Herisau  \n  Gegenstand IV-Leistungen    \nRechtsbegehren \n \na) des Beschwerdeführers: \n Antrag auf eine 1"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:31", "Checksum": "1e4ac946a0d5eed6d5bdb3ed80918938", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-14-30\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 19. August 2015   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer    \nVerfahren Nr. O3V 14 30    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___   \n Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,  Neue Steig 15, \nPostfach, 9102 Herisau  \n  Gegenstand IV-Leistungen    \nRechtsbegehren \n \na) des Beschwerdeführers: \n Antrag auf eine 1\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nUrteil vom 19. August 2015\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild,\nDr. F. Windisch\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O3V 14 30\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nVorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15,\nPostfach, 9102 Herisau\n\nGegenstand IV-Leistungen\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\nAntrag auf eine 100% IV-Rente, mindestens aber eine 75% IV-Rente.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Der am XX.XX.1983 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am\n22. Juli 2014 bei der IV-Stelle AR (nachfolgend: Vorinstanz) aufgrund von diversen\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen (motorische Störungen, Kopfschmerzen, Übelkeit,\nRückenschmerzen und Knieschmerzen) zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 9).\n\nB. Dem Beschwerdeführer war in der Kindheit ein gutartiger Hirntumor entfernt worden. Seit\nder Operation dieses Kleinhirnastrozytoms Grad II leidet der Beschwerdeführer an einem\ncerebellären Defekt mit linkskorporaler Hemiataxie und hirnorganischer\nLeistungsminderung. Ferner wurden beim Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seiner\nKrankengeschichte eine retropatelläre Chondropathie Grad II und ein erhebliches reaktives\nsubcorticales Knochenmarksödem der Patella rechts, eine rechtskonvexe Skoliose der\nBrustwirbelsäule mit Gegenschwung der LWS und symptomatische Migräne diagnostiziert\n(vgl. IV-act. 1.2, S. 41). Ergänzend zu den von der in der Vergangenheit für den\nBeschwerdeführer zuständigen Sozialversicherungsanstalt St. Gallen weitergeleiteten\nVorakten (vgl. IV-act. 1.1 und 1.2) holte die Vorinstanz einen Arztbericht beim Hausarzt\nDr. B___ ein (IV-act. 17). Dieser hielt in seinem Bericht diverse gesundheitliche\nEinschränkungen des Beschwerdeführers fest (verminderte psychische Belastbarkeit\nfrühmorgens wegen Kopfweh und Übelkeit, verminderte körperliche Belastbarkeit wegen\nRücken- und Knieleiden, Konzentrationsstörungen) und empfahl eine neuropsychologische\nBegutachtung zu deren Bewertung, ohne sich selbst abschliessend dazu zu äussern,\ninwieweit der Beschwerdeführer konkret in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei.\n\nC. Mit Vorbescheid vom 25. August 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit,\ndass sie beabsichtige, sein Leistungsbegehren abzuweisen. Hierauf erhob der\nBeschwerdeführer am 12. September 2014 Einwand und erklärte, seit der Operation des\n\nSeite 2\nHirntumors seien Nerven dauerhaft geschädigt und er leide bezüglich seiner ganzen linken\nKörperhälfte unter motorischen Störungen, sowie unter Kopf-, Rücken- und\nKnieschmerzen. Er schaffe es einfach nicht, in der freien Wirtschaft die verlangten\nLeistungen zu bringen und sei zudem auch im privaten Bereich erheblich eingeschränkt.\nDer Beschwerdeführer listete seine Einschränkungen und Behinderungen im Privaten und\nim Arbeitsbereich detailliert auf (IV-act. 23). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 hielt die\nVorinstanz unverändert an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (IV-act. 26).\n\nD. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 5. November 2014\nerhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2015\n(act. 6) verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit der am 23. März 2015\nauf erste Aufforderung hin form- und fristgerecht nachgereichten Replik (act. 12) nahm der\nBeschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und präzisierte sein\nRechtsbegehren, wonach er die Zusprechung einer IV-Rente von 100%, mindestens 75%,\nverlangt. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Am 19. August 2015\nwurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien\nabschliessend beraten und darüber entschieden.\n\nE. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den IV-Akten sowie die Vorbringen der\nParteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden\nErwägungen näher eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\nDer angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen.\nGemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes\n(JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen solche Entscheide. Die\nörtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG).\n\nDie von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen\nergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der\nForm- und Fristerfordernisse - welchen der Beschwerdeführer innerhalb der ihm vom\nGericht angesetzten Notfrist rechtzeitig und vollständig nachgekommen ist - erfüllt sind\n\n"}