5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Joachim Kürsteiner versandt am: 29.10.15 Das Bundesgericht ist auf die von der Vorinstanz gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Januar 2016 nicht eingetreten. Seite 10