1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ wird die Verfügung der IV-Stelle vom 23. September 2014 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der IV-Stelle zugesprochen.