5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist vorliegend keine Entscheidgebühr zu erheben und der Beschwerdeführerin der von ihr in Höhe von Fr. 800.-- einbezahlte Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Ferner ist ihr zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Seite 9 Das Obergericht erkennt: