desgerichts - eine solche ist grundsätzlich sofort anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_937/2009 vom 5. März 2010 Erw. 1.2) - durch den Entscheid 9C_492/2014 Erw. 4 - 6 und 8 an der bisherigen Einschätzung etwas geändert hat. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass sich die Befindlichkeit der Versicherten seit der auf Anfang 2014 erfolgten örtlichen Trennung vom Ehemann eigentlich eher gebessert haben sollte, nachdem ärztlicherseits wiederholt die Auffassung geäussert worden war, dass die Beschwerden wesentlich durch Stress und psychosoziale Belastung bedingt seien.