Der Beschwerdeführerin - diese war allerdings trotz der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht immer vollumfänglich kooperativ - ist vor diesem Hintergrund insofern zuzustimmen, als sie meint, bisher habe niemand zur Frage Stellung genommen, ob die Anfälle behandelbar und ob die Arbeitsfähigkeit dadurch zusätzlich zur psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20% eingeschränkt werde. Die Angelegenheit ist deshalb zur Klärung dieser Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei den Medizinern auch noch die Frage unterbreitet werden sollte, ob sich im Lichte der Praxisänderung des Bun-