Seite 8 4.4 Der Beschwerdeführerin - diese war allerdings trotz der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht immer vollumfänglich kooperativ - ist vor diesem Hintergrund insofern zuzustimmen, als sie meint, bisher habe niemand zur Frage Stellung genommen, ob die Anfälle behandelbar und ob die Arbeitsfähigkeit dadurch zusätzlich zur psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20% eingeschränkt werde.