D. D.1 Dagegen liess die Versicherte mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 Beschwerde erheben. Es bestünden nicht nur psychiatrische, sondern auch neurologische Beschwerden, deren Ausmass polydisziplinär abzuklären sei. Seite 5 D.2 Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2014 entgegnete die IV-Stelle, die unverändert unspezifischen Beschwerden seien psychosozial bedingt, was grundsätzlich nicht relevant sei. Überdies habe sich die Beschwerdeführerin anfangs 2014 vom Ehemann getrennt, obwohl bisher keine intensive Behandlung stattgefunden habe.