6.2 Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der IV-Stelle zuzusprechen. Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. August 2014 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und Neuentscheidung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.