teres zugemutet werden können, ansonsten er und nicht die Invalidenversicherung die Folgen der Verweigerung zu tragen hat. Für die Zeit seit Abschluss der Bemühungen betreffend berufliche Eingliederung gemäss Schreiben der IV-Stelle vom 16. November 2010 stellt sich jedoch die Frage, ob ein Anspruch auf eine befristete Rente entstanden sein kann. Zur Prüfung dieser Frage ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die IV-Stelle zurückzuweisen, wobei es ihr offensteht, erneut an Dr. H___ zwecks vertiefter Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Observationen zu gelangen.