Widersprüche im Zusammenhang mit der bei Dr. F___ vorgesehenen Begutachtung und der Ergebnisse der Observationen noch abgesehen werden. Unzweifelhaft besteht aber nach dem Zeitpunkt des formellen Hinweises auf die Mitwirkungspflicht vom 25. September 2013 kein Anspruch auf eine Rente mehr, da dem nach Auffassung verschiedener Psychiater unter invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Beschwerden leidenden Versicherten, der als zweifacher Vater seit inzwischen mehr als neun Jahren nicht mehr erwerbstätig ist, eine stationäre (und auch eine medikamentöse) Therapie ohne wei-