5.4 Wenngleich nach den wiedergegebenen Bestimmungen (Ziff. 3.3 hiervor) die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen auch ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren möglich ist, wenn die versicherte Person Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, so kann davon vorliegend zugunsten des Versicherten trotz der