Dass das Vorgehen der Verwaltung berechtigt war, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, zumal die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht des Versicherten dort strenger sein müssen, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 Erw. 3.3) und es eines strikten Beweises, dass die verweigerte Massnahme tatsächlich zum gewünschten Erfolg geführt hätte, nicht bedarf, insbesondere nicht bei therapeutischen Massnahmen, die - wie vorliegend - mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 Erw.