In der Folge unterbreitete ihm die IV-Stelle eine Liste mit möglichen Institutionen für die vorgesehene mindestens dreimonatige stationäre Therapie. Der Versicherte zeigte sich diesbezüglich aber weiterhin nicht kooperativ und verwies stattdessen auf die von ihm selber unternommenen Eingliederungsbemühungen und die wöchentlichen Gespräche bei Dr. E___, der ihm "Aufträge" wie das Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln erteile, und dies auch, nachdem ihn die IV- Stelle mit Schreiben vom 25. September 2013 zum zweiten Mal an die ihm obliegende Mitwirkungspflicht erinnert und auf die Säumnis- bzw. Unterlassungsfolgen hingewiesen hatte.