3.3 Kommt der Leistungsansprecher den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; vorher hat eine schriftliche Mahnung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit zu erfolgen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).