Seite 6 nommenen Verletzung der Schadenminderungspflicht im Juli 2013 ein Rentenanspruch bestanden haben könnte. In der Folge gewährte der Einzelrichter die unentgeltliche Rechtspflege/-verbeiständung am 30. April 2015. B.3 Mit Replik vom 24. Juni 2015 meinte der Beschwerdeführer, in der fraglichen Zeit bestehe Anspruch auf eine Dreiviertelrente, was die IV-Stelle mit Duplik vom 4. August 2015 verneinte, da die Schadenminderungspflicht auch ohne explizite Anordnung bestehe. Erwägungen