B.2 Nach Erstattung der Beschwerdeantwort durch die IV-Stelle am 4. November 2014 verweigerte der Einzelrichter mit Entscheid vom 11. November 2014 die beantragte unentgeltliche Rechtspflege/-verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 22. April 2015 (8C_89/2015) gutgeheissen, da nach Abschluss der Eingliederungsbemühungen im November 2010 bis Anordnung einer stationären Therapie bzw. der damit im Zusammenhang stehenden ange-