112 und 113) bezeichnete dieser eine solche telefonisch als unnötig, da er durch Dr. E___ behandelt werde und täglich an seinen Beschwerden arbeite. Auf Mahnung vom 26. August 2013 (IV-act. 114) hin ersuchte der Versicherte mit Schreiben vom 3. September 2013 (IV-act. 115), vom stationären Aufenthalt aufgrund verschiedener positiver Veränderungen abzusehen. Daraufhin erinnerte ihn die IV-Stelle mit Schreiben vom 25. September 2013 (IV-act. 116) erneut an seine Mitwirkungspflicht und forderte ihn auf, bis 21. Oktober 2013 mitzuteilen, für welche Klinik er sich entschieden