A.15 Nachdem der RAD das Gutachten von Dr. H___ mit Aktennotiz vom 22. Mai 2013 (IVact. 109) als beweistauglich bezeichnet hatte, unterbreitete die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 1. Juli 2013 (IV-act. 111) eine Liste mit möglichen Institutionen für die vorgesehene mindestens dreimonatige stationäre Therapie. Gemäss Aktennotizen vom 5. und vom 10. Juli 2013 (IV-act. 112 und 113) bezeichnete dieser eine solche telefonisch als unnötig, da er durch Dr. E___ behandelt werde und täglich an seinen Beschwerden arbeite.