Im Gutachten der Versicherungsmediziner der SUVA wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Funktion der rechten Hand im spontanen Gebrauch ungestört eingesetzt werde.75 Diese ärztlichen Einschätzungen stehen im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie durch ihre rechte Hand im Alltag stark eingeschränkt sei. Aufgrund der gesamten Akten besteht aber kein Anlass, an den ärztlichen Einschätzungen und an der Bemessung der Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien zu zweifeln. Insofern hat es mit der durch die SUVA zugesprochenen Integritätsentschädigung sein Bewenden.