4.2 In Bezug auf die zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. August 2014 ebenfalls nicht zu beanstanden. Die SUVA stützte sich hierbei auf die Beurteilung von med. pract. D___ vom 13. September 2013 ab. Diese begründete ihre Einschätzung im Wesentlichen mit der mässigen Einschränkung der Pronation und Supination.74 Im Gutachten der Versicherungsmediziner der SUVA wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Funktion der rechten Hand im spontanen Gebrauch ungestört eingesetzt werde.75