Soweit die Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bzw. das Vorhandensein einer zumutbaren Arbeit in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Invaliditätsbemessung der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt Referenzpunkt bildet. Körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf dem allein massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden.