Konkrete Hinweise auf das behauptete berufliche Fortkommen bringt sie jedoch keine vor. Da blosse Absichtserklärungen für die Annahme eines beruflichen Aufstiegs nicht genügen, bleibt es bei den von der SUVA verwendeten Tabellenlöhnen für das Valideneinkommen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE).62 Dabei ist entgegen der Ansicht der SUVA im angefochtenen Entscheid auf gesamtschweizerische Verhältnisse – und nicht auf den Bereich Deutschschweiz – abzustellen, weil, solange kein repräsentatives tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen vorhanden ist, der Invalidenlohn im nachfolgenden Einkom-