3.1 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare 57 Act. 8.II.7-2/3 58 Act. 8.I.147-3/11 59 Act. 8.I.155-7/8 60 Act. 8.I.148-3/11 Seite 14 Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.