Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die von ihr geltend gemachte Flexionseinschränkung des Fingers, der unvollständige Faustschluss sowie die Kraftlosigkeit der rechten Hand seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Rehaklinik Bellikon nicht berücksichtigt worden, geht sie fehl. Die von ihr geltend gemachten Beschwerden wurden im Eintrittsbefund erhoben und – soweit massgebend – bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, indem ausgeführt wurde, dass ein repetitiver Krafteinsatz der rechten Hand bei einer leichten bis mittelschweren Arbeit ganztags nicht möglich sei.55 Die