Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Versicherungsmediziner im Gutachten auch auf festgestellte Diskrepanzen im Rahmen der Verhaltensbeobachtung oder in Bezug auf den Medikamentenspiegel hingewiesen haben. Insgesamt erfüllt das interdisziplinäre Gutachten des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin, bestehend aus der chirurgisch - neurologischen sowie der psychiatrischen Beurteilung, die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an beweistaugliche medizinische Berichte.