Gemäss den Gutachtern liegt vielmehr ein nozizeptives Schmerzsyndrom bei einer postoperativ veränderten anatomischen Situation am rechten Handgelenk ohne kausalen Zusammenhang zum Unfall vor. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Versicherungsmediziner im Gutachten auch auf festgestellte Diskrepanzen im Rahmen der Verhaltensbeobachtung oder in Bezug auf den Medikamentenspiegel hingewiesen haben.