Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 2013 seien die Symptome eines Morbus Sudecks deutlich festgestellt worden. Es gehe daher nicht an, wenn bei späteren Untersuchungen ohne effektive Beanspruchung der rechten Hand behauptet werde, es läge kein CRPS mehr vor. Die Einschränkung in der Benützung der Hand sei offensichtlich. 2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,