Glaubhaft seien auch die damit verbundenen Schmerzen. In welchem Ausmass diese Art von Behinderung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, müsse durch eine spezialärztliche Begutachtung festgestellt werden. Von einer vollen Arbeitsfähigkeit dürfe nicht ausgegangen werden, in einer bestens geeigneten Tätigkeit sei maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben. Das Valideneinkommen sei nicht korrekt ermittelt worden, da sich die Beschwerdeführerin zweifellos nach einer besser bezahlten Stelle umgesehen hätte.