Ferner sei nicht zu beanstanden, dass auch die Hinweise auf Diskrepanzen in der Beurteilung berücksichtigt worden seien. Unfallfolgen am rechten Knie, welche zu einer erheblichen Einschränkung führen würden, lägen keine vor. Das Valideneinkommen, der leidensbedingte Abzug sowie die Schätzung des Integritätsschadens seien ebenfalls nicht zu beanstanden.