Seite 10 wonach kein CRPS vorliege. Die von den behandelnden Ärzten dagegen vorgebrachten pauschalen Behauptungen seien nicht überzeugend. Demnach bestehe kein Anlass für die beantragte externe spezialärztliche Begutachtung. Zumal bereits eine Situationsbeobachtung in Bellikon erfolgt sei, welche eine Zumutbarkeitsbeurteilung gestützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen zur Folge gehabt habe. Ferner sei nicht zu beanstanden, dass auch die Hinweise auf Diskrepanzen in der Beurteilung berücksichtigt worden seien.