In der Beschwerdeantwort sowie der Replik machte die SUVA im Wesentlichen geltend, die Ausführungen der Versicherungsmediziner Dr. med. K___ und Dr. med. I___ in Bezug auf die Läsionen im Bereich des TFCC seien nachvollziehbar und schlüssig. Im nachträglich eingereichten Bericht von Dr. med. H___ und Prof. med. J___, Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie, Kantonsspital St. Gallen, vom 9. Februar 2015 werde zu Recht nicht bestritten, dass die TFCC-Läsionen vorbestehend gewesen seien.