2.2 Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unbestritten, dass die Handverletzung vom 10. Juli 2011 sowie die Knieverletzung vom 15. Januar 2013 Unfälle im Sinne von Art. 4 ATSG darstellen. Die SUVA erbrachte für beide Ereignisse Versicherungsleistungen, stellte diese indes mit Verfügung vom 17. April 2014 ein mit der Begründung, es liege keine unfallbedingte Beeinträchtigung vor. Die medizinischen Akten ergeben zur Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Hand- und Knieverletzung gesundheitlich beeinträchtigt ist, im Wesentlichen das folgende Bild: