2. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV20 setzt die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer unfallähnlichen Körperschädigung voraus. Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht.21