E. Die SUVA sprach A___ mit Verfügung vom 17. April 2014 eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die Ausrichtung einer Invalidenrente wurde mit der Begründung abgelehnt, es liege keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor.10 Dagegen liess A___ am 21. Mai 2014 Einsprache erheben.11 Mit Einspracheentscheid vom 13. August 2014 hielt die SUVA an ihrer Verfügung fest und wies die Einsprache ab.12