28a Abs. 2 IVG). Die Gesamtinvalidität ergibt sich bei dieser gemischten Methode sodann aus der Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten, wobei die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, zu beurteilen ist, unter Zugrundelegung des im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 Erw. 3.2.1, 8C_812/2011 vom 11. Oktober 2012 Erw. 4.1, 9C_424/2012 vom 7. November 2012 Erw. 2).