4.2 Auch inhaltlich kann auf das nachvollziehbare Gutachten der ABI GmbH vom 30. April 2013 bzw. auf dessen Schlussfolgerungen abgestellt werden. Es ist mithin ab Januar 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Verrichtungen über der Horizontale und ohne Zwangshaltungen, wozu auch die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe gehört, auszugehen, da das diagnostizierte chronische zerviko-spondylogene und thorako-lumbo- spondylogene Schmerzsyndrom nur mittelschwere und schwere Tätigkeiten als unzumutbar erscheinen lässt. Nicht beeinflusst wird die Arbeitsfähigkeit durch eine Somatisierungs-