4. 4.1 Indem die Beschwerdeführerin das Vorgehen der IV-Stelle bei der Bestimmung der Gutachterstelle, der ABI GmbH, kritisiert, verkennt sie, dass nach Art. 72bis Abs. 2 IVV nur medizinische Gutachten, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind - was beim vorliegenden bidisziplinären Gutachten nicht der Fall war - bei einer Gutachterstelle einzuholen Seite 7 sind, mit der das Bundesamt (für Sozialversicherung) eine Vereinbarung betreffend Vergabe nach dem Zufallsprinzip getroffen hat (BGE 139 V 349 Erw. 2.2 und 5.4).