C.3 Im parallelen Verfahren schlug RA AA___ der Unfallversicherung mit Schreiben vom 24. Februar 2014 (IV-act. 84, 97/144) Prof. D___, Direktor der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene am Universitätsspital Zürich, vor. Gemäss dessen Gutachten vom 25. Februar 2015 (IV-act. 84, 4/144) werde die Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch einen Status nach Lyme-Borreliose und nach ventraler interkorporeller Spondylodese C5/6 beeinträchtigt. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 70% stehe in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall, was allerdings (auch noch) rheumatologisch/orthopädisch zu beurteilen sei.