3. Eventualiter sei unter Gutheissung der Beschwerde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes. 4. Die Verfahrenskosten seien auf jeden Fall auf die Staatskasse zu nehmen bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Verfahrensentschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt