{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-13-49_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2016/OG-20160119-O3V-13-49-20160119.pdf", "Checksum": "7aba6dcc741ea1d551bc16eef911bf25"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O3V-13-49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-13-49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 19. Januar 2016   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. med. S. Graf, Dr. F. Windisch, B. Dick, S. Plachel Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner    \nVerfahren Nr. O3V 13 49    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführerin A___ \n vertreten durch: RA AA___   \n Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden , Neue Steig 15, Postfach, \n9102 Herisau  \n  Gegenstand IV-Rente    \nRechtsbegehren \n \na) der Beschwerdeführerin: \n 1"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:31", "Checksum": "e78884da70029a37a2419e04adfa8cfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-13-49\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 19. Januar 2016   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. med. S. Graf, Dr. F. Windisch, B. Dick, S. Plachel Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner    \nVerfahren Nr. O3V 13 49    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführerin A___ \n vertreten durch: RA AA___   \n Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden , Neue Steig 15, Postfach, \n9102 Herisau  \n  Gegenstand IV-Rente    \nRechtsbegehren \n \na) der Beschwerdeführerin: \n 1\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nUrteil vom 19. Januar 2016\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichter Dr. med. S. Graf,\nDr. F. Windisch, B. Dick, S. Plachel\nObergerichtsschreiber J. Kürsteiner\n\nVerfahren Nr. O3V 13 49\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___\n\nvertreten durch: RA AA___\n\nVorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach,\n9102 Herisau\n\nGegenstand IV-Rente\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführerin:\n1. Es seien die zwei Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2013 aufzuheben.\n2. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. April 2013 eine IV-Rente auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50% fortgesetzt auszurichten.\n3. Eventualiter sei unter Gutheissung der Beschwerde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes.\n4. Die Verfahrenskosten seien auf jeden Fall auf die Staatskasse zu nehmen bzw. der\nBeschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Verfahrensentschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu\nbezahlen.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Das Obergericht war schon einmal mit der am XX.XX.1965 geborenen A___ in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren befasst, nachdem diese gemäss Unfallmeldung\nUVG vom 19. Dezember 2007 (IV-act. 21.1, 89/172) am 13. August 2006 von\neiner Zecke am rechten Fussgelenk gebissen worden sei. Auf das Urteil des Obergerichts\nvom 23. Oktober 2013 (Verfahren O3V 13 1), wonach die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zufolge von Widersprüchen im Gutachten von Rheumatologe Dr. B___\nvom 6. Januar 2012 an die Unfallversicherung AXA zurückzuweisen sei, und den dort dargestellten Sachverhalt kann verwiesen werden.\n\nB. B.1\nDas vorliegende Verfahren nahm seinen Anfang mit der auf den 10. November 2008 datierten und mit einer seit August 2006 bestehenden Lyme-Borreliose begründeten Anmeldung\n(IV-act. 1). Der Eingangsvermerk der IV-Stelle vom 11. November 2008 wurde durchgestrichen und durch das Datum des 27. September 2011 ersetzt, an dem auch der Eingang der\nAnmeldung gegenüber der Versicherten bestätigt wurde (IV-act. 2).\n\nSeite 2\nB.2\nDie IV-Stelle liess die Versicherte auf Anraten ihres regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom\n3. Januar 2013 (IV-act. 52), wogegen sich RA AA___ mit Schreiben vom 17. Januar 2013\n(IV-act. 55) wandte, bei der ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, am\n15. April 2013 rheumatologisch und psychiatrisch abklären. Dem entsprechenden Gutachten vom 30. April 2013 (IV-act. 62, 2/28) ist zu entnehmen, dass mittelschwere und schwere Tätigkeiten wegen eines je chronischen zerviko-spondylogenen und thorako-lumbo-\nspondylogenen Schmerzsyndroms nicht zumutbar seien, körperlich leichte adaptierte\nTätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe jedoch schon, und dies ab\nJanuar 2013, nachdem zuvor von Februar bis September 2012 eine vollständige, im Oktober und November 2012 eine 80%ige und im Dezember 2012 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Somatisierungsstörung, ein Postlyme-Syndrom sowie ein generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom am\nganzen Körper mit vegetativer Begleitsymptomatik ohne klinische und laborchemische Zeichen für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung.\n\nB.3\nNach einer Stellungnahme des RAD vom 29. Mai 2013 (IV-act. 63) stellte die IV-Stelle der\nVersicherten mit Vorbescheid vom 19. Juni 2013 (IV-act. 65) aufgrund einer seit\n25. Februar 2011 durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 50% eine halbe Rente ab März\n2012, eine ganze ab Mai 2012 und deren Aufhebung auf Ende März 2013 in Aussicht, bei\neinem Invaliditätsgrad von dannzumal nur noch 11%.\n\nB.4\nDem entgegnete die Versicherte mit Schreiben vom 20. August 2013 (Bf. act. 2.3), bei der\nGutachtensvergabe sei das Zufallsprinzip missachtet worden. Der Psychiater nehme ohne\nnähere Begründung eine Somatisierungsstörung an. Falls die Antibiotika-Therapie zu spät\neinsetze - vorliegend seien seit dem Zeckenbiss bis zur Therapie 13 Monate vergangen -\ntrete häufig ein Postlyme-Syndrom mit Schmerzen auch ohne serologischen Befund auf.\nNötig sei deshalb auch eine infektiologische Begutachtung. Die Abnützungserscheinungen\nan der Halswirbelsäule (HWS) seien erfolgreich operiert worden und deshalb nicht kausal\nfür die aktuellen, borreliosebedingten Beschwerden.\n\nDem Einwand lag ein Schreiben von Dr. med. C___, FMH für innere Medizin, Zürich, vom\n8. August 2013 (Bf. act. 2.3.1) bei, wonach es absurd sei, alle Beschwerden auf ein nie dagewesenes Syndrom zurückzuführen\n\n"}