Weil der Vorfall schliesslich publik wurde, habe sich die Beklagte wie vom Blitz getroffen gefühlt und sich der Bedrohung ausgesetzt gesehen, mit ihrer Infrastruktur das Besucherregime ohne unverhältnismässige bauliche Massnahmen nicht mehr bewältigen zu können, was sie veranlasst habe, den Brief zu verfassen51. Mit dem Brief habe die Beklagte den Betrieb mit behinderten und nichtbehinderten Gästen aufrechterhalten wollen mit dem Fa-