Solche besonderen gesetzlichen Bestimmungen sind unter anderem im BehiG enthalten, weshalb diese grundsätzlich vorgehen. Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a BehiG haben Behindertenorganisationen ein Beschwerde- resp. Klagerecht zur Feststellung einer Diskriminierung i.S.v. Art. 6 BehiG bei Zivilverfahren29.