Die Klägerinnen beantragen die gerichtliche Feststellung einer Diskriminierung i.S.v. Art. 6 BehiG. Die Zivilprozessordnung regelt in Art. 88 ZPO die Feststellungsklage und in Art. 89 ZPO die Verbandsklage. Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c ZPO kann mit einer Verbandsklage beantragt werden, dass die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen sei, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Nach Abs. 3 von Art. 89 ZPO bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen über die Verbandsklage vorbehalten. Solche besonderen gesetzlichen Bestimmungen sind unter anderem im BehiG enthalten, weshalb diese grundsätzlich vorgehen.