Die Beklagte wendet ein, das Rechtsbegehren gemäss lit. b könne in dieser Form nicht gutgeheissen werden, weil die Klägerinnen der Beklagten Worte ["Randzeiten"] in den Mund legen würden, die diese so nicht gesagt habe25. Die Klägerinnen führen aus, die Beklagte habe das Wort "Randzeiten" zwar nicht verwendet, sie hätten jedoch genau dies gemeint, indem sie von "speziellen Öffnungszeiten", "vornehmlich zwischen 8:00 und 9:00 Uhr" – also unmittelbar vor der ordentlichen Öffnung des Bades – gesprochen hätten. Was die Klägerinnen mit dem Begriff meinen, ergebe sich klar aus der Klage und der Replik.