Die Klägerinnen fügten mit der Klage (im Vergleich zum Vermittlungsbegehren) eine neue Ziffer in ihr Rechtsbegehren ein. Sie beantragten neu zusätzlich in Ziff. 1c, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte eine Diskriminierung i.S.v. Art. 6 BehiG beging, „c) indem sich die Beklagte mit Brief vom 25. Januar 2012 an die Heilpädagogische Schule Heerbrugg vorbehielt, auch behinderten Einzelpersonen den Zugang zum Mineral- und Heilbad Unterrechstein zu verweigern.“ Dies hatten sie im Schlichtungsverfahren noch nicht geltend gemacht16.