1. Die Beschwerde von A. und B. wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2022 wird aufgehoben. Die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden wird angewiesen, die Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2020 ohne Aufrechnung eines Eigenmietwerts für die in C. gelegenen Liegenschaften Parz. Nr. 0001 und 0002 zu veranlagen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 750.-- zurückzuerstatten.